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§ 3 - Bogenmachermeisterverordnung (BogMstrV)
V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 221; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 29 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-137 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-137 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- ein Geigenbogen,
- 2.
- ein Bratschenbogen,
- 3.
- ein Cellobogen,
- 4.
- ein Baßbogen nach deutschem oder französischem Modell.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß das zu verwendende Material und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Materialliste, die Werkzeichnung mit Maßangaben sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.
(4) Die Materialliste, die Werkzeichnung mit Maßangaben sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6279/a87140.htm