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§ 5 - Bogenmachermeisterverordnung (BogMstrV)

V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 221; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 29 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-137 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Material- und Verschnittberechnungen,

b)
Gewichtsberechnungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Bögen für Streichinstrumente,

b)
Arten und Eigenschaften von Streichinstrumenten und den zugeordneten Bögen,

c)
Gewichtsverteilung, Spannung und Elastizität von Bögen,

d)
Stricharten von Bögen,

e)
berufsbezogene Normen und Maße,

f)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Roh-, Werk- und Hilfsstoffe;

4.
Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte, Musiktheorie:

a)
Stilkunde, insbesondere Bogenbauschulen,

b)
Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbesondere der Bögen für Streichinstrumente,

c)
Musiktheorie;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.