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§ 1 - Bogenmachermeisterverordnung (BogMstrV)
V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 221; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 29 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-137 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-137 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Bogenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Bögen für Streichinstrumente, insbesondere Violinen-, Bratschen-, Cello-, Baß- und Gambenbögen.
(2) Dem Bogenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Bögen für Streichinstrumente,
- 2.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Holzarten,
- 3.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Artenschutzes,
- 4.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 5.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde, insbesondere der Bogenbauschulen,
- 6.
- Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
- 7.
- Kenntnisse der Gewichtsverteilung, Spannung und Elastizität von Bögen,
- 8.
- Kenntnisse der Stricharten von Bögen,
- 9.
- Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Bögen,
- 10.
- Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Streichinstrumenten und den zugeordneten Bögen,
- 11.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und Maße,
- 12.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 13.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 14.
- Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
- 15.
- Vierteln und Spalten der Hölzer sowie Zuschneiden der Bretter und Stangen,
- 16.
- Bearbeiten von Holz, insbesondere Spalten, Sägen, Drehen, Hobeln, Feilen, Bohren, Stechen, Schleifen und Krätzen,
- 17.
- Aushobeln der rohen Bogenstangen sowie Aussägen des Kopfes,
- 18.
- Biegen, Ankanten und Hobeln der Stangen,
- 19.
- Ausformen des Kopfes, insbesondere durch Schnitzen und Feilen,
- 20.
- Anfertigen von Rohstöckchen, insbesondere durch Spalten, Sägen, Stechen und Raspeln von Ebenholz,
- 21.
- Bearbeiten von Edelmetallen, insbesondere Sägen, Walzen, Feilen, Stanzen, Stiften und Löten,
- 22.
- Montieren der Metall- und Perlmutterteile zum Frosch,
- 23.
- Ausformen des Frosches,
- 24.
- Anfertigen des Beinchens,
- 25.
- Aufpassen und Zusammensetzen von Stange, Frosch und Beinchen,
- 26.
- Sortieren, Binden und Einziehen von Haaren,
- 27.
- Kontrollieren und Korrigieren des Bogens,
- 28.
- manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Beizen, Ölen und Polieren,
- 29.
- Anbringen der Bewicklung,
- 30.
- Pflegen und Instandhalten von Bögen,
- 31.
- Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
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