Tools:
Update via:
Änderung § 95 Bundesleistungsgesetz vom 01.12.2021
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des BLGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 95 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 95 n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 95 | |
(Text alte Fassung) Die Unternehmen nach § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, und öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden. | (Text neue Fassung) Die nach Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichteten Unternehmen sowie öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6286/al0-162312.htm