§ 95 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | § 95 n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236 |
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(Textabschnitt unverändert) § 95 | |
(Text alte Fassung) Die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichteten Unternehmen sowie öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden. | (Text neue Fassung) Die nach Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichteten Unternehmen sowie öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden. |