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Änderung § 83 Bundesleistungsgesetz vom 09.08.2008
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§ 83 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 83 n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 83 | |
(Text alte Fassung) Wenn die Bundesregierung feststellt, daß die Herstellung der Einsatzfähigkeit oder die Sicherung der Operationsfreiheit der Truppen notwendig ist, finden die Vorschriften des § 66 Abs. 2, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der §§ 69 und 70 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung. | (Text neue Fassung) Wenn die Bundesregierung feststellt, daß die Herstellung der Einsatzfähigkeit der Streitkräfte notwendig ist, finden die Vorschriften des § 66 Abs. 2, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der §§ 69 und 70 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung. |
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