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Änderung § 83 Bundesleistungsgesetz vom 09.08.2008

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§ 83 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 83 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 83


(Text alte Fassung)

Wenn die Bundesregierung feststellt, daß die Herstellung der Einsatzfähigkeit oder die Sicherung der Operationsfreiheit der Truppen notwendig ist, finden die Vorschriften des § 66 Abs. 2, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der §§ 69 und 70 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

Wenn die Bundesregierung feststellt, daß die Herstellung der Einsatzfähigkeit der Streitkräfte notwendig ist, finden die Vorschriften des § 66 Abs. 2, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der §§ 69 und 70 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung.