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Änderung § 28 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 02.09.2015

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§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Ungültige Wahlvorschläge


(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;

2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind;

(Text alte Fassung)

3. die nicht die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten;

(Text neue Fassung)

3. die nicht die in § 23 Absatz 1 Nummer 10 und 11 bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten;

4. der Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;

5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten unterzeichnet sind.

(2) Wahlvorschläge,

1. in denen die Bewerber nicht in der in § 24 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;

2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 24 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt sind;

3. die infolge von Streichungen gemäß § 24 Abs. 7 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;

sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.