Tools:
Update via:
Änderung § 28 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 02.09.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 MitbestRÄndV am 2. September 2015 und Änderungshistorie des WOMitbestEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 28 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 28 n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 28 Ungültige Wahlvorschläge | |
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, 1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind; 2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind; | |
(Text alte Fassung) 3. die nicht die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten; | (Text neue Fassung) 3. die nicht die in § 23 Absatz 1 Nummer 10 und 11 bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten; |
4. der Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen; 5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten unterzeichnet sind. (2) Wahlvorschläge, 1. in denen die Bewerber nicht in der in § 24 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind; 2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 24 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt sind; 3. die infolge von Streichungen gemäß § 24 Abs. 7 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen; sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6288/al49386-0.htm