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Änderung § 42c Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 02.09.2015
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§ 42c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 42c n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
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(Text alte Fassung) § 42c (neu) | (Text neue Fassung)§ 42c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung |
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 36 der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen nach § 40 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist. (2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 10f Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. (4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt. |
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