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Änderung § 63 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 02.09.2015
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§ 63 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 63 n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63 Wahlniederschrift | |
(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: | |
(Text alte Fassung) 1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 3. die Zahl der gültigen Stimmen; 4. die Zahl der ungültigen Stimmen; 5. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; 6. den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt gelten (§ 60); 7. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften | (Text neue Fassung) 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der gültigen Stimmen; 3. die Zahl der ungültigen Stimmen; 4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; 5. den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt gelten (§ 60); 6. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften |
a) der gewählten Delegierten, b) der Ersatzdelegierten in der Reihenfolge ihrer Benennung; | |
8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. | 7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. |
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6288/al49402-0.htm