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Änderung § 75 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 02.09.2015
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§ 75 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 75 n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
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(Text alte Fassung) § 75 Ermittlung der Gewählten | (Text neue Fassung)§ 75 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber |
1 Gewählt sind so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 § 72 Abs. 4 ist anzuwenden. | 1 Der Hauptwahlvorstand bestimmt so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
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