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Änderung § 80 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 02.09.2015

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§ 80 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 80 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Textabschnitt unverändert)

§ 80 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer


(Text alte Fassung)

Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird in jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach § 10m Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. Die §§ 7 bis 10 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.

(Text neue Fassung)

1 Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird in jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach § 10n Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. 2 Die §§ 7 bis 10 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.