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Änderung § 84 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 02.09.2015
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§ 84 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 84 n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
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(Textabschnitt unverändert) § 84 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten | |
(1) Für die Abstimmung sind die §§ 14 bis 21 anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich |
1. den Betriebswahlvorständen, 2. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist, | |
3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 10m Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes), | 3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 10n Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes), |
4. dem Unternehmen. | |
§ 81 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. | 2 § 81 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. |
(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 45 entsprechend anzuwenden. |
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