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Änderung § 91 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 02.09.2015
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§ 91 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 91 n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
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(Textabschnitt unverändert) § 91 Abstimmung über die Art der Wahl | |
(Text alte Fassung) Die Arbeitnehmer der Seebetriebe nehmen an einer Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung und für die Beschlussfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht (§ 10h Abs. 3 des Gesetzes); in der Bekanntmachung nach § 11 und in dem Abstimmungsausschreiben nach § 13 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 11 bis 22 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Die Arbeitnehmer der Seebetriebe nehmen an einer Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung und für die Beschlussfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht (§ 10i Absatz 3 des Gesetzes); in der Bekanntmachung nach § 11 und in dem Abstimmungsausschreiben nach § 13 ist hierauf hinzuweisen. 2 Die §§ 11 bis 22 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden. |
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