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Zitierungen von § 48 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 WOMitbestEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WOMitbestEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 WOMitbestEG Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben
... Entfällt nach § 48 auf die Arbeitnehmer eines Betriebs kein Delegierter, so streicht der Hauptwahlvorstand diese ... Nach der Zuordnung ist die Zahl der Delegierten der betroffenen Betriebe neu zu errechnen (§ 48 ...
§ 50 WOMitbestEG Mitteilungen des Hauptwahlvorstands
... jedem Betriebswahlvorstand unverzüglich nach der Errechnung der Zahl der Delegierten (§ 48 ) oder, falls eine Zuordnung (§ 49 Abs. 2) zu einem anderen Betrieb erfolgt ist, ...
§ 95 WOMitbestEG Wahl der Delegierten
... In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt. Die §§ 46 bis 65 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden. (2) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben ...
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