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§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk (MeistPrÖGlV k.a.Abk.)
§ 1 Gleichstellung von Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Meisterprüfung werden den Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.
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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MeistPrÖGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MeistPrÖGlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6291/a87432.htm