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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk (KundenbTischlPrV k.a.Abk.)
V. v. 06.07.2004 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 14.07.2004; FNA: 7110-20-1 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 14.07.2004; FNA: 7110-20-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Tischler/Tischlerin und danach mindestens ein Jahr einschlägige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten holzbe- oder holzverarbeitenden Beruf und danach mindestens ein Jahr Berufspraxis in der Kundenberatung nachweist.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KundenbTischlPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KundenbTischlPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KundenbTischlPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6301/a87468.htm