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§ 10 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk (KundenbTischlPrV k.a.Abk.)
V. v. 06.07.2004 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 14.07.2004; FNA: 7110-20-1 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 14.07.2004; FNA: 7110-20-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Inkrafttreten
§ 10 hat 1 frühere Fassung
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6301/a87473.htm