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Änderung § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Bewerten und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung

(1) 1 Die Prüfungsleistungen in der Situationsaufgabe und im situationsbezogenen Fachgespräch sind gesondert nach Punkten zu bewerten. 2 Die Punktebewertungen der Leistungen in der Situationsaufgabe und im Fachgespräch sind im Verhältnis 2: 1 zu gewichten und durch Bilden des arithmetischen Mittels zu einer Note zusammenzufassen.

(2) 1 Die Prüfung ist bestanden, wenn eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung erzielt wurde. 2 Dabei darf
die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein.

(3) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 4 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und die Punktebewertung der Prüfungsbestandteile Situationsaufgabe und situationsbezogenes Fachgespräch, die Gewichtung dieser beiden Prüfungsbestandteile und die Note nach Absatz 1 Satz 2 und

2. gegebenenfalls die Befreiungen nach
§ 42c Absatz 2 der Handwerksordnung.

4 Jede Befreiung nach Satz
3 Nummer 2 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

(heute geltende Fassung)