Tools:
Update via:
Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der KundenbTischlPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6 Wiederholung der Prüfung | (Text neue Fassung)§ 9 Wiederholung der Prüfung |
Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. | Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6301/al82328-0.htm