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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KundenbTischlPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KundenbTischlPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KundenbTischlPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum ...
 
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