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§ 2 - Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (SachBezV BG k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1990 BGBl. I S. 2914
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 860-4-1-3-1 Sozialgesetzbuch

§ 2



(1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 360 DM festgesetzt.

(2) Der Wert der freien Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 65,70 DM festgesetzt. Werden nur Teile dieses Sachbezugs zur Verfügung gestellt, so sind für die Wohnung 45,00 DM, für Heizung 18,00 DM und für Beleuchtung 2,70 DM anzusetzen.

(3) Wird freie Kost zur Verfügung gestellt, so sind die Werte anzusetzen, die sich aus § 4 der Sachbezugsverordnung 1991 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung 1991 ergeben.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SachBezV BG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SachBezV BG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SachBezV BG
... gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit den in den §§ 2 und 3 genannten ...