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§ 3 - Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (SachBezV BG k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1990 BGBl. I S. 2914
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 860-4-1-3-1 Sozialgesetzbuch

§ 3



§ 1 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Sachbezugsverordnung 1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Wohnung 45,00 DM und für Beleuchtung 2,70 DM anzusetzen sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SachBezV BG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SachBezV BG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SachBezV BG
... gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit den in den §§ 2 und 3 genannten ...