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Änderung § 5 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom 29.05.2014

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548

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§ 5 Prüfungsanforderungen im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"


(Text neue Fassung)

§ 5 Prüfungsanforderungen im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"


vorherige Änderung

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann.

(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:

1. Allgemeine Grundlagen:

a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,


b) Einflussgrößen
auf die Ausbildung,

c) Rechtliche Rahmenbedingungen
der Ausbildung,

d) Beteiligte
und Mitwirkende an der Ausbildung,

e) Anforderungen an
die Eignung der Ausbilder;

2. Planung
der Ausbildung:

a) Ausbildungsberufe,


b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,


c) Organisation
der Ausbildung,

d) Abstimmung
mit der Berufsschule,

e) Ausbildungsplan,


f) Beurteilungssystem;

3. Mitwirkung
bei der Einstellung von Auszubildenden:

a) Auswahlkriterien,


b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,


c) Eintragungen
und Anmeldungen,

d) Planen der Einführung,


e) Planen des Ablaufs der Probezeit;


4. Ausbildung am Arbeitsplatz:

a) Auswählen
der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,

b) Vorbereitung
der Arbeitsorganisation,

c) Praktische Anleitung,

d) Fördern aktiven Lernens,

e) Fördern
von Handlungskompetenz,

f) Lernerfolgskontrollen,

g) Beurteilungsgespräche;

5. Förderung des Lernprozesses:

a) Anleiten
zu Lern- und Arbeitstechniken,

b) Sichern von Lernerfolgen,


c) Auswerten der Zwischenprüfungen,


d) Umgang mit Lernschwierigkeiten
und Verhaltensauffälligkeiten,

e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede
bei der Ausbildung,

f) Kooperation mit externen Stellen;

6. Ausbildung in
der Gruppe:

a) Kurzvorträge,


b) Lehrgespräche,


c) Moderation,

d) Auswahl
und Einsatz von Medien,

e) Lernen in Gruppen,


f) Ausbildung in Teams;


7. Abschluss
der Ausbildung:

a) Vorbereitung auf Prüfungen,

b) Anmelden
zur Prüfung,

c) Erstellen
von Zeugnissen,

d) Abschluss
und Verlängerung der Ausbildung,

e) Fortbildungsmöglichkeiten,


f) Mitwirkung an Prüfungen;

8. Mitarbeiterführung
und Zusammenarbeit im Betrieb:

a) Grundlagen
der Mitarbeiterführung,

b) Einarbeiten, Anleiten
und Beurteilen von Mitarbeitern,

c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,

d) Motivation, Förderung
und Qualifizierung von Mitarbeitern,

e) Konflikte
und Konfliktbewältigung.

(3)
Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4)
Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5)
Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann sowie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.

(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:

1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,

2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen,


3. Ausbildung durchführen,

4. Ausbildung abschließen,

5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen, einstellen und Aufgaben
auf diese übertragen sowie

6. Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivieren sowie deren berufliche Weiterbildung unterstützen.

(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst
die Kompetenzen:

1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können,

2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf
der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen,

3. die Strukturen des Berufsbildungssystems
und seine Schnittstellen darzustellen,

4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen,

5.
die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im Verbund sowie durch überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müssen,

6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen sowie

7. die Aufgaben
der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.

(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst die Kompetenzen:


1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,


2. die Möglichkeiten
der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen,

3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch
mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen,

4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit, anzuwenden,


5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrags
bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie

6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können.


(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst die Kompetenzen:


1. lernförderliche Bedingungen
und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen,

2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten,


3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten,


4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen,

5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung
der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen,

6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit
der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,

7. die soziale und persönliche Entwicklung
von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hinzuwirken,

8. Leistungen festzustellen und
zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie

9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.


(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst die Kompetenzen:


1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten
und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen,

2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen
bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen,

3. an
der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken sowie

4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.


(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst die Kompetenzen:


1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif-
und Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,

2. Konzepte der Personalplanung anzuwenden,


3. Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzuarbeiten,


4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese entsprechend
der Beurteilung zu übertragen,

5.
zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnahmen organisieren sowie

6. Beendigung
von Arbeitsverhältnissen durchzuführen.

(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst die Kompetenzen:

1. Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen
und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leistungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu bewerten,

2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,


3. Mitarbeiter zu motivieren
und zu fördern,

4. Mitarbeiter zu qualifizieren und bei
der Weiterbildung zu unterstützen,

5. soziale Zusammenhänge
und Konflikte zu erkennen,

6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwenden, Teamarbeit zu organisieren
und zu unterstützen sowie

7. Führungsstile zu kennen
und das eigene Führungsverhalten kritisch zu reflektieren.

(9)
Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Abschnitt Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.

(10)
Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(11)
Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 aufgeführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(12) In der Fallstudie soll der Prüfling
eine vom Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mitarbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7 und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich darlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern. Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.