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§ 6 - Aktuarverordnung (AktuarV)
V. v. 06.11.1996 BGBl. I S. 1681; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 15.11.1996; FNA: 7631-1-24 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 15.11.1996; FNA: 7631-1-24 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 6 Erläuterungsbericht
(1) 1Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungsbericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. 2Insbesondere muß er dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden sind. 3Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen gegenüber derjenigen des Vorjahres einzugehen.
(2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung berechnet wurde
- 1.
- nach einer prospektiven oder einer retrospektiven Methode,
- 2.
- mit expliziter oder impliziter Berücksichtigung der künftigen Aufwendungen für den laufenden Versicherungsbetrieb einschließlich Provisionen,
- 3.
- einzelvertraglich oder mittels statistischer Näherungsverfahren; ein verwendetes statistisches Näherungsverfahren ist zu erläutern.
(3) 1Anzugeben sind die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszinssätze, Zillmersätze und expliziten Kostensätze für künftige Aufwendungen für den laufenden Versicherungsbetrieb (einschließlich Provisionen). 2Auf die Aufwendungen für den laufenden Versicherungsbetrieb (einschließlich Provisionen) ist auch bei einem impliziten Ansatz einzugehen.
(4) 1Es ist darzulegen, daß
- 1.
- alle Leistungen der Versicherungsverträge einschließlich vertraglich oder gesetzlich garantierten Rückkaufswerte, prämienfreie Leistungen und Überschußanteile, auf die die Versicherungsnehmer einen Anspruch haben, gemäß dem Vorsichtsprinzip berücksichtigt sind, wobei darauf einzugehen ist, ob dieser Anspruch auf der Basis einer individuellen oder einer kollektiven Betrachtungsweise besteht,
- 2.
- gegebenenfalls verwendete retrospektive Methoden zu keiner geringeren Deckungsrückstellung führen als diejenige auf der Grundlage einer ausreichend vorsichtigen prospektiven Berechnung,
- 3.
- die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen angemessene Sicherheitsspannen enthalten,
- 4.
- das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur Bedeckung der Deckungsrückstellung herangezogenen Aktiva angewendet wurde,
- 5.
- die Deckungsrückstellung zu jedem Zeitpunkt mindestens so hoch ist wie der jeweilige vertraglich oder gesetzlich garantierte Rückkaufswert; dies gilt sinngemäß für die garantierte prämienfreie Versicherungsleistung.
(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Darlegungen und Angaben sind für jede Risikoklasse gesondert zu erstellen.
(6) Soweit zusätzliche Rückstellungen gebildet werden zur Abdeckung von Kosten oder für drohende Verluste aus Optionsrechten, die der Versicherungsnehmer ausüben kann, oder für Änderungsrisiken, die nicht individualisiert werden können, sind diese gesondert zu erläutern.
(7) 1Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollständig aus den Prämien des betreffenden Vertrages finanziert werden kann, sind die entsprechenden Beträge zur Auffüllung der Deckungsrückstellung gesondert anzugeben und zu erläutern. 2Entsprechendes gilt für Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 341f Abs. 2 des Handelsgesetzbuches.
(8) Anstelle der nach den Absätzen 1 bis 4 Satz 1 und den Absätzen 5 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Angaben und Erläuterungen genügt für den Altbestand im Sinne des § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.
(9) 1Für Pensionskassen, die nicht nach § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert gelten, kann, soweit sich die nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Angaben und Erläuterungen aus dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan ergeben, auf diesen unter Angabe der maßgeblichen Fassung verwiesen werden. 2Absatz 4 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Aktuarverordnung V. v. 21. Oktober 2011 BGBl. I S. 2099 m.W.v. 29. Oktober 2011
Frühere Fassungen von § 6 AktuarV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.10.2011 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Aktuarverordnung vom 21.10.2011 BGBl. I S. 2099 |
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Zitierungen von § 6 AktuarV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AktuarV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AktuarV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Aktuarverordnung
V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2099
Artikel 1 2. AktuarVÄndV
... entfällt der zweite Halbsatz der vorstehenden Bestätigung." 4. In § 6 Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „bei denen eine Feststellung nach § 156a Absatz ... reguliert sind oder als reguliert gelten" ersetzt. 5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Angemessenheitsbericht ...
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