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§ 7 - Aktuarverordnung (AktuarV)

V. v. 06.11.1996 BGBl. I S. 1681; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 15.11.1996; FNA: 7631-1-24 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 7 Vorlagefrist



1Der Erläuterungsbericht und der Angemessenheitsbericht sind bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat die Berichte unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen. 2Wird die Beteiligung am Überschuss bei Pensionskassen, die nicht nach § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert gelten, vom obersten Organ beschlossen, ist der Angemessenheitsbericht abweichend von Satz 1 dem Vorstand vor der entsprechenden Sitzung des obersten Organs vorzulegen; er ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Beschlussfassung über den Vorschlag für die Beteiligung am Überschuss einzureichen.



 
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Frühere Fassungen von § 7 AktuarV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Aktuarverordnung
vom 21.10.2011 BGBl. I S. 2099

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 AktuarV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AktuarV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktuarV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Aktuarverordnung
V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2099
Artikel 1 2. AktuarVÄndV
... dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf sie verwiesen werden." 6. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Vorlagefrist Der ... verwiesen werden." 6. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Vorlagefrist Der Erläuterungsbericht und der Angemessenheitsbericht sind bei ...