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Änderung § 37f BImSchG vom 21.07.2009
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§ 37f BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2009 geltenden Fassung | § 37f BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1740 |
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(Text alte Fassung) § 37f (neu) | (Text neue Fassung)§ 37f Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse |
(1) 1 Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jährlich bis zum 31. März einen Bericht über die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachten Kraftstoffe und Energieerzeugnisse vorzulegen, sofern eine Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 dies vorsieht. 2 Der Bericht enthält zumindest folgende Angaben: 1. die Gesamtmenge jedes Typs von in Verkehr gebrachten Kraftstoffen und Energieerzeugnissen unter Angabe des Erwerbsortes und des Ursprungs und 2. die Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit. (2) 1 Die zuständige Stelle überprüft die Berichte. 2 Der Verpflichtete hat der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung der Berichte erforderlich sind. |
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