Tools:
Update via:
Änderung § 6 BImSchG vom 02.05.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 BImSchG, alle Änderungen durch Artikel 1 IndEmissRLUG am 2. Mai 2013 und Änderungshistorie des BImSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung | § 6 BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 02.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Genehmigungsvoraussetzungen | |
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. (2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind. (3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber 1. der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, 2. weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, | |
(Text alte Fassung) 3. der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu erreichen, und | (Text neue Fassung) 3. der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und |
4. die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6306/al0-38331.htm