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Änderung § 53 BImSchG vom 08.09.2015
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§ 53 BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 53 BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 103 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz | |
(1) 1 Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der 1. von den Anlagen ausgehenden Emissionen, 2. technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder 3. Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen, | |
(Text alte Fassung) erforderlich ist. 2 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben. | (Text neue Fassung) erforderlich ist. 2 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben. |
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, sowie Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt. |
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