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Änderung § 39 BImSchG vom 27.06.2020
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§ 39 BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 39 BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 103 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union | |
(Text alte Fassung) 1 Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union können zu dem in § 1 genannten Zweck das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die in § 38 genannten Fahrzeuge bestimmten Anforderungen an Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb genügen müssen. 2 Wegen der Anforderungen nach Satz 1 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union können zu dem in § 1 genannten Zweck das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die in § 38 genannten Fahrzeuge bestimmten Anforderungen an Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb genügen müssen. 2 Wegen der Anforderungen nach Satz 1 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend. |
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