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Änderung § 31d BImSchG vom 12.07.2022

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§ 31d BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2022 geltenden Fassung
§ 31d BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in denen eine mittelgroße Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. 2 Eine solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, der Betreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.

(2) § 31c Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

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