§ 73 BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung | § 73 BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 03.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren | |
(Text alte Fassung) Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. | (Text neue Fassung) 1 Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 2 Satz 1 ist nicht auf § 31k anzuwenden. |