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Änderung § 37e BImSchG vom 21.07.2009
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§ 37e BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2009 geltenden Fassung | § 37e BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1804 |
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(Text alte Fassung) § 37e (neu) | (Text neue Fassung)§ 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung |
(1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverordnungen auf der Grundlage des § 37d Abs. 2 Nr. 3 und 4 beruhen und die in Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle stehen, werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. (2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. 2 In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. |
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