Tools:
Update via:
Änderung § 48b BImSchG vom 09.07.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48b BImSchG, alle Änderungen durch Artikel 1 KlImSchVG am 9. Juli 2024 und Änderungshistorie des BImSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 48b BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2024 geltenden Fassung | § 48b BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 48b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) 1 Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 48a Abs. 1 und § 48a Abs. 1a dieses Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten. 2 Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. 3 Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 4 Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 5 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Fall, dass wegen der Fortentwicklung des Standes der Technik die Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1a erforderlich ist. | (Text neue Fassung) 1 Rechtsverordnungen nach § 5 Absatz 2 Satz 3, *) § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 48a Abs. 1 und § 48a Abs. 1a dieses Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten. 2 Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. 3 Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 4 Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 5 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Fall, dass wegen der Fortentwicklung des Standes der Technik die Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1a erforderlich ist. --- *) Anm. d. Red.: Die ungenaue Änderungsanweisung in Artikel 1 Nummer 20 G. v. 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) wurde nur in Satz 1 konsolidiert. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6306/al197875-0.htm