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Änderung § 13 BImSchG vom 04.12.2010
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§ 13 BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.12.2010 geltenden Fassung | § 13 BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 04.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1728 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen | |
(Text alte Fassung) Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes. | (Text neue Fassung) Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes. |
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