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Änderung § 46 BImSchG vom 04.12.2010
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§ 46 BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.12.2010 geltenden Fassung | § 46 BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 04.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1728 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Emissionskataster | |
(Text alte Fassung) Soweit es zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden Emissionskataster auf. | (Text neue Fassung) Soweit es zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden Emissionskataster auf. |
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