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Änderung § 48b BImSchG vom 02.05.2013
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§ 48b BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung | § 48b BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 02.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) 1 Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 48a Abs. 1 und § 48a Abs. 1a dieses Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten. 2 Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. 3 Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 4 Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 5 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. | (Text neue Fassung) 1 Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 48a Abs. 1 und § 48a Abs. 1a dieses Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten. 2 Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. 3 Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 4 Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 5 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Fall, dass wegen der Fortentwicklung des Standes der Technik die Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1a erforderlich ist. |
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