§ 25 BtMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 25 BtMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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(Text alte Fassung) § 25 Kosten | (Text neue Fassung)§ 25 (aufgehoben) |
(1) Das Bundesinstitut für erhebt Medizinprodukte und Arzneimittel für seine Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und Auslagen). (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. |