Tools:
Update via:
Änderung § 24a BtMG vom 10.03.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24a BtMG, alle Änderungen durch Artikel 1 CanG am 10. März 2017 und Änderungshistorie des BtMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 24a BtMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.03.2017 geltenden Fassung | § 24a BtMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf | (Text neue Fassung)§ 24a (aufgehoben) |
1 Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I ist bis zum 1. Juli des Anbaujahres in dreifacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 3 anzuzeigen. 2 Für die Anzeige ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt zu verwenden. 3 Die Anzeige muß enthalten: 1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie des gesetzlichen Vertreters, 2. die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds-/Katasternummer, 3. die ausgesäte Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten, soweit diese nicht im Rahmen der Regelungen über die Basisprämie der zuständigen Landesbehörde vorgelegt worden sind, 4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Flächenidentifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden, können die Katasternummer oder sonstige die Aussaatfläche kennzeichnende Angaben, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur und Flurstück, angegeben werden. 4 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übersendet eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich dem Antragsteller. 5 Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. 6 Liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte vor, daß der Anbau von Nutzhanf nicht den Voraussetzungen des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I entspricht, teilt sie dies der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft mit. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/631/al0-59682.htm