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Änderung § 2 BtMG vom 23.07.2009

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§ 2 BtMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 2 BtMG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Sonstige Begriffe


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Stoff:

(Text alte Fassung)

eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze - roh oder gereinigt - sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen;

(Text neue Fassung)

a) chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,

b) Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten sowie deren Teile und Bestandteile
in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,

c) Tierkörper, auch lebender Tiere,
sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch und Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,

d) Mikroorganismen einschließlich Viren
sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte;

2. Zubereitung:

ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;

3. ausgenommene Zubereitung:

eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen ist;

4. Herstellen:

das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.

(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.