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Änderung § 39a BtMG vom 23.07.2009

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§ 39a BtMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 39a BtMG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990

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§ 39a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften


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Für eine Person, die die Sachkenntnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht hat, aber am 22. Juli 2009 die Voraussetzungen nach § 141 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt, gilt der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 als erbracht.