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Änderung § 30 BtMG vom 01.04.2024
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§ 30 BtMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | § 30 BtMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Straftaten | |
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, 2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt, | |
(Text alte Fassung) 3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder 4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt. | (Text neue Fassung) 3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht, 4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt oder 5. eine in § 29a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. |
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