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Änderung § 31 BtMG vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 BtMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 31 BtMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2288
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter

(Text neue Fassung)

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder

2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

vorherige Änderung

 


§ 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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