Tools:
Update via:
Änderung § 21 BtMG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des BtMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 21 BtMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 21 BtMG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 91 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 Mitwirkung anderer Behörden | |
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln mit. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den Zolldienststellen nach Absatz 1 obliegen. 2 Nehmen die im Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den Zolldienststellen nach Absatz 1 obliegen. 2 Nehmen die im Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. |
(3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, die sich bei der Abfertigung ergeben, unterrichten die mitwirkenden Behörden das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/631/al98414-0.htm