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Änderung § 2 Tierschutz-Hundeverordnung vom 01.01.2022

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. 2 Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

(2) 1 Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. 2 Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. 3 Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Einem Hund ist nach Maßgabe des Satzes 3

1.
ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren,

2. mehrmals täglich in ausreichender Dauer
Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren und

3. regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich.

2 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist Welpen bis zu einem Alter von zwanzig Wochen mindestens vier Stunden je Tag Umgang mit einer Betreuungsperson zu
gewähren. 3 Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

(2) 1 Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. 2 Die Gruppenhaltung ist so zu gestalten, dass

1. für jeden Hund der Gruppe

a) ein Liegeplatz zur Verfügung steht und

b) eine individuelle Fütterung sowie eine individuelle gesundheitliche Versorgung möglich sind und

2. keine unkontrollierte Vermehrung stattfinden kann.

3
Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, des Verhaltens oder des Gesundheitszustands des Hundes erforderlich ist. 4 Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.

(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.

(4) 1 Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. 3 Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.

vorherige Änderung

 


(5) Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.