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Änderung § 11 Tierschutz-Hundeverordnung vom 25.04.2006
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 19.04.2006 BGBl. I 900 |
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(Text alte Fassung) § 11 Aggressionssteigerung nach § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes | (Text neue Fassung)§ 11 (aufgehoben) |
Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden ist verboten. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen. |
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