Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der Tierschutz-Hundeverordnung am 18.12.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Dezember 2013 durch Artikel 3 der VersTierMeldVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TierSchHuV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2013 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich § 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten § 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten § 4 Anforderungen an das Halten im Freien § 5 Anforderungen an das Halten in Räumen § 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung § 7 Anforderungen an die Anbindehaltung § 8 Fütterung und Pflege § 9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten § 10 Ausstellungsverbot § 11 (aufgehoben) § 12 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) § 13 Übergangsvorschrift | (Text neue Fassung) § 13 (aufgehoben) |
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 1 Anwendungsbereich | |
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris). (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden 1. während des Transportes, 2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind, | |
3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind. | 3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind. |
§ 10 Ausstellungsverbot | |
Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde. | Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde. |
§ 13 Übergangsvorschrift | § 13 (aufgehoben) |
(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt § 3 ab dem 1. September 2002. (2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht der Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser Anforderung spätestens bis zum 1. September 2004 sicherstellen. (3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5 sowie Abs. 5 dürfen Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten werden, die am 31. August 2001 bereits in Benutzung genommen worden sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309), erfüllen. (4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 1. Mai 2002 ausgestellt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6312/v186181-2013-12-18.htm