Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 30 ApBetrO vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 ApBetrO, alle Änderungen durch Artikel 9b ALBVVG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der ApBetrO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 30 ApBetrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 30 ApBetrO n.F. (neue Fassung)
in der am 27.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke


(Text alte Fassung)

1 Die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte müssen in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen muß. 2 Diese Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte sind aufzulisten.

(Text neue Fassung)

1 Die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte müssen in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen muß. 2 Abweichend von Satz 1 müssen parenteral anzuwendende Arzneimittel und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des jeweils versorgten Krankenhauses für sechs Wochen entsprechen muss. 3 Abweichend von Satz 1 müssen Arzneimittel, die in einer Bekanntmachung nach § 130a Absatz 8b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration eingestuft wurden und aus denen in der Krankenhausapotheke anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen hergestellt werden, in einer Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für vier Wochen entspricht. 4 Die Verpflichtung nach Satz 3 besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem seit der Bekanntmachung der Einstufung des jeweiligen Arzneimittels fünf Monate vergangen sind. 5 Die in der Krankenhausapotheke vorrätig gehaltenen Arzneimittel und Medizinprodukte sind aufzulisten.

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige