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Änderung § 28 ApBetrO vom 01.01.2023
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§ 28 ApBetrO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 28 ApBetrO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Personal der Krankenhausapotheke | |
(1) 1 Das für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke notwendige Personal, insbesondere auch das pharmazeutische Personal, muss in ausreichender Zahl vorhanden sein. 2 Der Personalbedarf ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten unter Berücksichtigung von Größe, Art und Leistungsstruktur des Krankenhauses. 3 Satz 2 gilt entsprechend, soweit die Krankenhausapotheke auch andere Krankenhäuser versorgt. (2) Für den Einsatz des Apothekenpersonals ist der Leiter der Krankenhausapotheke verantwortlich. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Vorschriften des § 3 Absatz 1, 5 und 6 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) Die Vorschriften des § 3 Absatz 1, 5, 5b, 5c und 6 gelten entsprechend. |
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