Änderung § 39 ApBetrO vom 27.07.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39 ApBetrO, alle Änderungen durch Artikel 4 ALBVVG am 27. Juli 2023 und Änderungshistorie der ApBetrO

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§ 39 ApBetrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2023 geltenden Fassung
§ 39 ApBetrO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Übergangsvorschrift zur Verlängerung der erweiterten Austauschmöglichkeiten für Apotheken


(Text neue Fassung)

§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Abweichend von § 17 Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 5a dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig oder lieferbar ist, dieses bei Abgabe an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler nach Maßgabe des § 423 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch ein anderes Arzneimittel ersetzen. 2 Diese Regelung tritt am 1. August 2023 außer Kraft.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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