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Änderung § 39 ApBetrO vom 01.08.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 39 ApBetrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2023 geltenden Fassung
§ 39 ApBetrO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Übergangsvorschrift zur Verlängerung der erweiterten Austauschmöglichkeiten für Apotheken


(Text neue Fassung)

§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 17 Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 5a dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig oder lieferbar ist, dieses bei Abgabe an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler nach Maßgabe des § 423 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch ein anderes Arzneimittel ersetzen.



 
(heute geltende Fassung)